Neue Regelungen zum Minderungsrecht

Die TKG-Novelle, welche Anfang des Monats in Kraft getreten ist, beinhaltet Regelungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes. Nun schärft die Bundesnetzagentur die Rechte weiter.

Minderungsrecht

Das Minderungsrecht ist Teil der TKG-Novelle, wir hatten diese Thematik bereits in einem Blogbeitrag angerissen. Demnach haben Kunden ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht, sofern sie weniger Bandbreite erhalten als gebucht. Dabei liegt die Beweislast bei den Kunden.

Nun wurden die Voraussetzungen für eine Minderung definiert. Diese Vorgaben treten heute in Kraft.

Voraussetzungen für eine Minderung

Verbraucher*innen müssen insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen. Dabei muss mindestens ein Kalendertag zwischen den Messtagen liegen. Außerdem müssen die Messungen über den jeweiligen Mess-Tag verteilt erfolgen.

„Für die Annahme einer minderungsrelevanten Abweichung bei der minimalen Geschwindigkeit reicht es, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Für die maximale Geschwindigkeit ist eine Minderleistung gegeben, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal erreicht werden. Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit liegt eine Abweichung vor, wenn diese nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird“

heißt es in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur.

Nachweisverfahren

Als Nachweisverfahren dient das Messtool der Bundesnetzagentur (Breitbandmessung Desktop-App). Seit heute ist die überarbeitete Version des Tools unter www.breitbandmessung.de zu erreichen. Die oben genannten Regelungen zum Nachweis einer Minderleistung sind in der App hinterlegt.

Weitere, detailliertere Informationen entnehmen Sie gerne der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur.

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